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Sie haben Anbieter verglichen und festgestellt, dass Sie bei einem anderen Versicherer günstiger wegkommen? Dann sollten Sie nicht länger warten und Ihre bisherige Police kündigen! Erfahren Sie hier, welche Möglichkeiten Sie haben, damit einem Wechsel nichts mehr im Wege steht.

Sie haben das Recht, ohne Angabe von Beweggründen zu kündigen. Im Rahmen dieser ordentlichen Kündigung können Sie die Kündigung drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit aussprechen. Tun Sie dies nicht, verlängert sich der Versicherungsvertrag um ein weiteres Jahr.

Schadenfallkündigung: Ist es zu einem Schaden gekommen, so können Sie innerhalb einer festgelegten Frist die Kündigung einreichen. Diese Frist beginnt mit Zugang der Mitteilung des Versicherers über die Regulierung des Schadens und dauert in der Regel zwischen zwei und vier Wochen an. Die Prämie für die Haftpflicht Versicherung müssen Sie allerdings trotz Kündigung des Versicherungsvertrages noch bis zum Ablauf des Versicherungsjahres weiterzahlen.

Des Weiteren können Sie kündigen, wenn Ihr Versicherer entweder die Prämie erhöht oder die Leistungen vermindert hat. Sie haben hingegen kein Recht zur Kündigung, wenn die Anhebung des Versicherungsbeitrags mit einer gleichzeitigen Erweiterung der Leistungen von Statten geht, oder die Leistungen mit einer entsprechenden Senkung der Beiträge vermindert werden.

Von entscheidender Bedeutung ist hierbei, zu welchem Zeitpunkt Sie den Versicherungsvertrag abgeschlossen haben.

  • Vertragsabschluss vor dem 01. Januar 1991: Die Kündigung des Vertrags ist innerhalb eines Monats möglich, falls der Beitrag in einem Jahr um mehr als 10 Prozent gestiegen ist oder innerhalb von drei Jahren in Folge um mehr als 20 Prozent angehoben wurde.
  • Vertragsabschluss ab 1991 bis 25. Juni 1994: Kündigungsfrist ebenfalls innerhalb eines Monats, wenn die Prämie um mehr als 5 Prozent steigt oder sich seit Versicherungsbeginn um mehr als 25 Prozent erhöht hat.
  • Vertragsabschluss nach 24. Juni 1994: Kündigung innerhalb eines Monats nach Erhalt der Erhöhungsmitteilung möglich. Gleichzeitig darf der Versicherungsschutz nicht in entsprechendem Maße erhöht worden sein.
  • Vertragsabschluss vor 1993 (neue Bundesländer): In Ostdeutschland zustande gekommene Versicherungsverträge können von Privatpersonen bei jeder Prämienanhebung gekündigt werden. Frist: zwei Wochen ab Eingang der Benachrichtigung über die Beitragserhöhung.

Kündigung bei langer Vertragslaufzeit

Haftpflichtversicherungsverträge, welche seit dem 25. Juni 1994 bestehen und für mehr als fünf Jahre vereinbart wurden, können zum Ende des fünften Versicherungsjahres und danach zum Ende jedes weiteren Versicherungsjahres gekündigt werden. Kündigungsfrist: drei Monate.

Tod des Versicherten: Stirbt der Versicherungsnehmer, bleibt der Versicherungsschutz für die mitversicherten Hinterbliebenen bis zur nächsten Beitragsfälligkeit. Danach endet der Vertrag automatisch, ohne dass eine Kündigung notwendig wird. Natürlich kann die Versicherungspolice auf Wunsch auch übertragen werden.

TIPPS: Versenden Sie die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein, dann haben Sie keine Probleme damit, den fristgerechten Eingang des Schreibens nachzuweisen.

Beachten Sie zudem, dass Sie Ihre Versicherung nicht kündigen, bevor Sie nicht eine Vertragsbestätigung von der neuen Versicherungsgesellschaft erhalten haben.

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Wissenswertes

So wird aus dem Malheur keine Riesenpleite!

Vor einem Missgeschick ist kein Mensch gefeit. Wenn dabei das Eigentum oder die Gesundheit eines anderen Schaden nimmt, ist der Verursacher zum Ersatz verpflichtet. Die Summen können schnell einmal in die Millionen gehen. Ohne eine Haftpflicht Versicherung kann das den finanziellen Ruin bedeuten.

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Wem der Grundschutz seiner Haftpflicht Versicherung nicht ausreicht, kann zusätzliche Risiken in seinem Versicherungsvertrag verankern lassen.

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